Service

Auf die­ser Sei­te wol­len wir auf wie­der­keh­ren­de Fra­gen unse­rer Mit­glieds­ver­ei­ne eingehen.

Schau­en Sie immer wie­der ein­mal vor­bei. Wir ergän­zen die Infor­ma­tio­nen immer wieder.

Als Mit­glied im Blas­mu­sik­ver­band pro­fi­tie­ren Sie von dem Rah­men­ver­trag, wen wir mit der Spar­kas­sen­ver­si­che­rung abge­schlos­sen haben.

Hier erhal­ten Sie zum Down­load als pdf:

Wei­te­re Infos erhal­ten Sie unter:

Es ist wich­tig, dass Ver­ei­ne Ihre Ver­an­stal­tun­gen an die GEMA mel­den und beson­ders auch die jewei­li­gen Musik­fol­gen im Anschluss zeit­nah einreichen. 

Zwi­schen dem BVBW und der GEMA besteht seit vie­len Jah­ren ein Pau­schal­ver­trag. Alle Mit­glieds­ver­ei­ne des BVBW pro­fi­tie­ren von den Leis­tun­gen die­ses Pau­schal­ver­trags, sofern sie bei der Mel­dung und dem Umgang mit der GEMA bestimm­te Rege­lun­gen beachten.

Für Ihre eige­nen musi­ka­li­schen Dar­bie­tun­gen (Kon­zer­te) wer­den die Kos­ten durch den Ver­band abgedeckt.

Hier eini­ge Doku­men­te für Sie:

Die Ehren­amts­pau­scha­le ist ein steu­er­li­cher Frei­be­trag für neben­be­ruf­li­ches Enga­ge­ment, der ab 2026 bei 960 Euro pro Jahr liegt. Die­se Ein­nah­men sind steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei. Vor­aus­set­zung ist eine Tätig­keit für gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwe­cke (z.B. Vor­stand, Platz­wart). Sie ist mit ande­ren Pau­scha­len kombinierbar.
Wich­ti­ge Fak­ten zur Ehren­amts­pau­scha­le (Stand 2026):
  • Höhe & Rah­men: Bis zu 960 € jähr­lich kön­nen steu­er­frei als Auf­wands­ent­schä­di­gung erhal­ten werden.
  • Vor­aus­set­zun­gen: Die Tätig­keit muss neben­be­ruf­lich sein, darf max. ein Drit­tel einer ver­gleich­ba­ren Voll­zeit­stel­le ent­spre­chen und muss für eine gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on oder eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts erfolgen
  • Anwen­dungs­be­reich: Sie gilt für Tätig­kei­ten im ideel­len Bereich oder Zweck­be­trieb, z.B. als Vor­stand, Platz­wart, Rei­ni­gungs­kraft oder in der Verwaltung.
  • Kom­bi­nier­bar­keit: Die Ehren­amts­pau­scha­le kann mit der Übungs­lei­ter­pau­scha­le (bis 3.300 €) kom­bi­niert wer­den, sofern es sich um unter­schied­li­che Tätig­kei­ten han­delt. Ins­ge­samt sind so bis zu 4.260 € steu­er­frei mög­lich (960 € + 3.300 €).
  • Steu­er­erklä­rung: Der Betrag ist in der Steu­er­erklä­rung anzu­ge­ben, bleibt aber bis zur Höhe von 960 € steuerfrei.
  • Ver­gü­tung: Nicht nur Auf­wands­er­satz (tat­säch­li­che Kos­ten), son­dern auch eine pau­scha­le Ver­gü­tung ist möglich.

Für Sie als Ver­ei­ne haben wir 3 Mus­ter­tex­te hin­ter­legt. Zum einen soll­ten Sie Ihre Sat­zung oder Geschäfts­ord­nung dahin ändern, dass eine Bezah­lung der ehren­amt­lich Täti­gen erlaubt ist.

Außer­dem haben Sie Mög­lich­keit das gan­ze Auf­kom­mens­neu­tral für Ihren Ver­ein zu gestal­ten. D.h. die z.B. Bezah­lung Ihrer Vor­stands­mit­glie­der fließt als Spen­de zurück an den Ver­ein. Das Vor­stands­mit­glied erhält einen Spen­den­be­schei­ni­gung in Höhe der Ehrenamtspauschale.

Sie kön­nen bei Ihnen ehren­amt­li­che Per­so­nen für Ihre Tätig­keit die ehren­amts­pau­scha­le zukom­men las­sen. wir emp­feh­len hier aber eine ver­trag­li­che Regelung.